Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wird von Geschäftsleitern und ihren Beratern in den letzten Jahren verstärkt als Sanierungsinstrument genutzt. Bei der Eigenverwaltung bleibt das Management „im Amt“ und wird lediglich von einem vom Gericht bestellten Sachwalter beaufsichtigt. Regelmäßig wird dies mit einem Insolvenzplan kombiniert, um nicht nur den operativen Betrieb, sondern im Zuge eines „Schuldenschnitts“ auch den Rechtsträger zu erhalten. Ein solcher Insolvenzplan ist im Schutzschirmverfahren – einer besonderen Variante der Eigenverwaltung – sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Um den Erfolg u.a. der Eigenverwaltung zu messen, hatte die Bundesregierung eine umfangreiche Evaluation in Auftrag gegeben. Diese hat die Bedeutung der Eigenverwaltung unterstrichen, an einigen Stellen aber auch Reformbedarf aufgezeigt. Die Reform soll ab dem 01.01.2021 in Kraft treten (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), Regierungsentwurf vom 14.10.2020).
Nachdem die professionelle Vorbereitung von Eigenverwaltungsverfahren in der Praxis bisweilen zu wünschen übrig ließ, plant der Gesetzgeber jetzt strengere Eintrittsvoraussetzungen. Das ist zu begrüßen! So sind mit dem Insolvenzantrag etwa eine detaillierte Eigenverwaltungsplanung mit einem Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept für die Bewältigung der Insolvenz sowie eine Darstellung des Verhandlungsstandes mit den Gläubigern vorzulegen.
Zudem muss die Geschäftsleitung im Insolvenzantrag dokumentieren, dass sie ihre insolvenzrechtlichen Pflichten einhalten kann. Regelmäßig wird dies durch Mandatierung insolvenzrechtlicher Berater geschehen – in größeren Fällen entspricht das schon heute der Praxis. Neu ist dagegen das (erstaunliche!) gesetzgeberische Misstrauen gegenüber dem Gläubigerausschuss und einem von ihm einstimmig vorgeschlagenen Sachwalter. Hier soll das Gericht, wie auch im Fall der Bestellung des von dem Schuldner vorgeschlagenen Sachwalters, zusätzlich einen sog. Sondersachwalter einsetzen können, der statt des Sachwalters insbes. Haftungs- und Anfechtungsansprüche zu prüfen hat.
Frische Konkurrenz erhält das Eigenverwaltungsverfahren schließlich durch das im StaRUG geplante neue Restrukturierungsverfahren. In beiden Verfahrensarten wird regelmäßig eine Unternehmenssanierung über einen Plan – einen Insolvenz- bzw. Restrukturierungsplan – angestrebt werden. Es wird daher im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden müssen, welcher dieser Verfahrenswege für die Sanierung des Unternehmens mehr Erfolg verspricht. Das Restrukturierungsverfahren eignet sich insbesondere für eine (reine) Finanzrestrukturierung. Eine tiefgreifendere operative Restrukturierung wird aber vielfach nur im Rahmen der Insolvenzordnung möglich sein, insbesondere dann, wenn auch Arbeitnehmerrechte betroffen sind.