Insolvenzantragspflicht gilt uneingeschränkt ab dem 01.05.2021!

(01.05.21)

Der 01.05.2021 bringt insolvenzrechtlich eine Rückkehr der „alten Spielregeln“, die vor der Corona-Pandemie galten: Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen müssen einen Insolvenzantrag stellen.

Was gilt ab dem 01.05.2021

… für Geschäftsführer und Vorstände?

Angesprochen sind Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmen, d.h. insbesondere von AG, GmbH, GmbH & Co. KG. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, müssen die Geschäftsleiter einen Insolvenzantrag stellen.

Es gibt neue gesetzliche Höchstfristen für die Antragstellung – 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen bei Überschuldung. Diese darf ein Geschäftsleiter aber nur dann ausschöpfen, wenn er in dieser Zeit aussichtsreiche Sanierungsbemühungen unternimmt. Im Übrigen ist der Insolvenzantrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu stellen. Im Zweifel heißt dies: sofort.

Mit einer verspäteten oder unterlassenen Antragstellung wird die persönliche Haftung riskiert; dieses Verhalten kann auch strafbar sein. Zudem gilt: Je frühzeitiger die wirtschaftliche Krise erkannt wird, umso größer sind Handlungsoptionen im Hinblick auf eine außergerichtliche Sanierung. Für letztere stehen die neuen Instrumente des StaRUG zur Verfügung (vgl. zur Kommentierung: StaRUG.Online). Auch durch eine strukturierte Einleitung eines Insolvenzverfahrens (z.B. in Eigenverwaltung) kann die Wende geschafft werden.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

… für Vertragspartner und Finanzierer?

Die „scharfe“ Insolvenzantragspflicht betrifft auch die Vertragspartner und Finanzierer. Der Gesetzgeber hatte bisher in § 2 COVInsAG Privilegierungen zugunsten der Vertragspartner des betroffenen Unternehmens vorgesehen. Damit sollte erreicht werden, dass die Geschäftsbeziehungen zu dem betroffenen Unternehmen nicht beendet werden und damit die Unternehmensfortführung schon aus diesem Grund unmöglich wird. Diese Privilegien – namentlich im Hinblick auf die Insolvenzanfechtung und die Haftung wegen der Ausreichung von „Sanierungskrediten“ – knüpfen allerdings tatbestandlich an die Aussetzung der Antragspflicht an. Mit der allgemeinen Insolvenzantragspflicht enden auch die vorgenannten Privilegien.

Sie wollen künftigen Anfechtungs- und Haftungsrisiken in der Insolvenz ihres Geschäftspartners vorbeugen? Oder Sie sehen sich aktuell bereits solchen Ansprüche ausgesetzt? Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

Fazit: Die Insolvenzantragspflicht wurde ausgesetzt, um die Wirtschaft während der Corona-Pandemie nicht „abzuwürgen“. Zuletzt konnten sich aber nur noch bestimmte Unternehmen auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht berufen; auch dieses Privileg ist nun zum 30.04.2021 abgeschafft. Dabei sind die Betriebe trotz erster vorsichtiger Lockerungen tatsächlich noch nicht im „Normalbetrieb“ auf „Vor-Corona-Niveau“ angekommen; auch die finanziellen Überbrückungshilfen werden zum Teil immer noch nur schleppend ausgezahlt. Die politische Diskussion scheint deswegen zwar noch nicht abgeschlossen. Eine - erneute - rückwirkende Verlängerung der Antragsaussetzung ist jedoch unwahrscheinlich. Aus insolvenzrechtlicher Sicht gilt nun also schon, was sich viele ansonsten nur wünschen: „Back to normal.“