Der Präventive Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG: Das Beste aus zwei Welten?

(22.10.20)

Das StaRUG bietet neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung außerhalb eines (insolvenz-)gerichtlichen Verfahrens bereits ab dem 1. Januar 2021

Am 18. September 2020 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt. Das SanInsFoG soll die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019 in deutsches Recht umsetzen. Am 14. Oktober 2020 ist der RefE in einen in weiten Teilen unveränderten Regierungsentwurf überführt worden.

Herzstück des SanInsFoG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Das StaRUG gibt Geschäftsleitern im Stadium lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit ein flexibel einsetzbares und bislang dem Insolvenzverfahren vorbehaltenes Instrumentarium für eine vorinsolvenzliche und nicht-öffentliche Unternehmenssanierung in Eigenregie an die Hand. Insbesondere soll das StaRUG durch Mehrheitsentscheidungen die Umsetzung erforderlicher Sanierungsmaßnahmen auch gegen den Widerstand Einzelner ermöglichen.

Kernbestandteil des StaRUG ist der sog. Restrukturierungsplan, der inhaltlich weitgehend dem im Insolvenzverfahren zur Verfügung stehenden Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff. InsO entspricht. Der Restrukturierungsplan ermöglicht die Gestaltung (insbesondere Kürzung) von Forderungen, allerdings mit Ausnahme von Arbeitnehmerforderungen, und Sicherungsrechten sowie bestimmter vertraglichen Nebenbestimmungen und kann zudem alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen vorsehen. Anders als in einem Insolvenzplan müssen in einen Restrukturierungsplan nicht zwingend alle (Insolvenz-)Forderungen einbezogen werden; vielmehr kommt der Geschäftsleitung insoweit Gestaltungsspielraum zu.

Über den Restrukturierungsplan kann im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden. Für die Annahme ist (grundsätzlich) erforderlich, dass sämtliche Gläubigergruppen jeweils mit einer Mehrheit von mindestens 75% der in der Gruppe zusammengefassten Forderungsbeträge dem Plan zustimmen.

Die Unternehmenssanierung nach dem StaRUG kann sich im Grundsatz gänzlich ohne Einbindung des Restrukturierungsgerichts vollziehen. Eine gerichtliche Beschlussfassung ist jedoch insbesondere erforderlich, wenn

- es zur Annahme des Restrukturierungsplans einer (ggf. auch gruppenübergreifenden) Mehrheitsentscheidung bedarf, oder

- besondere fakultative Verfahrenshilfen in Anspruch genommen werden sollen, namentlich durch gerichtlichen Beschluss Verträge beendet werden sollen oder eine Stabilisierungsanordnung, also eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre für die Dauer von grundsätzlich drei Monaten, begehrt wird.

Das StaRUG sieht weiter vor, dass in bestimmten Fällen, die sich durch ein besonderes Risiko für betroffene Gläubigergruppen auszeichnen, ein sog. Restrukturierungsbeauftragter von dem Restrukturierungsgericht zu bestellen ist, der die Sanierung in Eigenregie überwacht. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen die fakultative Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten erfolgen.

Das SanInsFoG soll nach dem Regierungsentwurf bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und das Instrumentarium des StaRUG damit, insbesondere den durch die COVID 19-Pandemie in Schieflage geratenen Unternehmen, bereits Anfang des kommenden Jahres zur Verfügung stehen.

Fazit:

Das StaRUG wird das Restrukturierungsregime in Deutschland von Grund auf ändern.

Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht der Geschäftsleitung zukünftig neben dem Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren ein eigenständiger Sanierungsrahmen zur Verfügung. Dieser vermeidet einerseits das vielfach beschworene „Stigma der Insolvenz“. Andererseits hält er Sanierungsinstrumente bereit, die bislang nur in einem Insolvenzverfahren in Anspruch genommen werden konnten. Anders als in einem Insolvenzverfahren ermöglicht das StaRUG zudem, statt aller nur bestimmte Gläubiger(gruppen) in die Sanierung mit einzubeziehen. Ausgenommen von einer Sanierung nach dem StaRUG sind indes Arbeitnehmerforderungen und -rechte. Ist auch eine Restrukturierung der Arbeitsverhältnisse erforderlich, ist und bleibt danach das Insolvenzverfahren (in Eigenverwaltung ) auch künftig das Mittel der Wahl.

Gläubiger werden sich ihrerseits, schon im Stadium des Vertragsschlusses, darauf einzustellen haben, dass ihre Forderungen möglicherweise Gegenstand eines Restrukturierungsplans werden, und sich mit den Möglichkeiten zur Wahrung ihrer Rechte im Rahmen einer außerinsolvenzlichen Unternehmenssanierung vertraut zu machen haben; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten einer gerichtlichen Vertragsbeendigung und der Modifikation von Kreditsicherheiten nach dem StaRUG.