Das SanInsFoG im Bundesrat – Zu schnell und übers Ziel hinausgeschossen?

(24.11.20)

Nach dem Willen der Bundesregierung soll das neue Restrukturierungsrecht Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie bereits ab dem 1. Januar 2021 zur Verfügung stehen. Entsprechend eilig wird der Gesetzgebungsprozess (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts - SanInsFoG) vorangetrieben:

Der Bundestag hat sich am 18. November 2020 in 1. Lesung mit dem Regierungsentwurf des SanInsFoG befasst. Im Plenum wurde deutlich kritisiert (Protokoll ab S. 84/158): Das SanInsFoG trage wenig bei zur Sanierung von kleinen und mittleren Unternehmen und zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der Entwurf wurde zur Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen; dort werden am 25.11.2020 Sachverständige angehört.

Im Bundesrat ist das SanInsFoG Gegenstand der Sitzung vom 27. November 2020. Zur Vorbereitung auf diese Sitzung des Bundesrates haben sich die Fachausschüsse bereits am 16. November 2020 zum SanInsFoG geäußert – und dies in bemerkenswerter Weise. Nach Ansicht der Fachausschüsse ist der Regierungsentwurf in wesentlichen Punkten „übers Ziel hinausgeschossen“. Insbesondere werden folgende Änderungen des SanInsFoG empfohlen:

- Gläubigerfreundlichere Ausgestaltung des StaRUG und Berücksichtigung der Interessen der Wirtschaft. Das StaRUG sei zu schuldnerfreundlich ausgestaltet und überdehne die Eingriffsrechte in die Rechtsposition der Gläubiger und Vertragspartner.

- „Abstandsgebot“. Die nach dem SanInsFoG im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehenden Sanierungsmöglichkeiten nach dem StaRUG und in der Insolvenz sollen für Gläubiger rechtssicher und klar abgrenzbar sein.

- (Prüfung der) Beschränkung der Haftung der Geschäftsleiter aus § 2 StaRUG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

- „Gebot des mildesten Mittels“. Die freie Wahl des Schuldners zwischen den Sanierungsinstrumenten nach § 31 StaRUG soll im Interesse der Gläubiger durch das Gebot des mildesten Mittels eingeschränkt werden.

- Streichung der Regelungen über die Vertragsbeendigung in §§ 51 ff. StaRUG. Die Beendigung laufender Verträge soll dem Insolvenzverwalter bzw. dem eigenverwaltenden Schuldner vorbehalten bleiben.

- Inkrafttreten erst zum 1. Juli 2021 statt zum 1. Januar 2021, um Wirtschaft und Justiz genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Neuregelungen einzuräumen.

Fazit:

Das SanInsFoG bedarf nicht der formellen Zustimmung des Bundesrates. Dennoch adressieren die Fachausschüsse des Bundesrates neuralgische Punkte, die auch von den Verbänden und der Fachöffentlichkeit bereits thematisiert worden sind. Die Kritik wird im weiteren Gesetzgebungsprozess nicht ungehört bleiben können. In der Summe geht es um nicht weniger als um die generelle Ausrichtung des neuen Sanierungsrechts, um die Konkurrenzfähigkeit im Vergleich zum Sanierungsrecht in anderen Mitgliedstaaten, aber auch im Vergleich zur Sanierung in der (eigenverwalteten) Insolvenz.

Es steht zu erwarten, dass der Bundesrat am 27.11.2020 den Empfehlungen seiner Fachausschüsse folgt. Aller Augen, und vielleicht auch Hoffnungen, ruhen dann auf dem Bundestag, respektive auf dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.